Verordnungen

Grenzwerteverordnung 2025

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)

GKVVerordnungFassung seit 20. Dezember 2011RIS-Stand 14. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001418 · BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Fassung: 20. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GKV?

  • Kernaussage§ 1 GKV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.

(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

(6) „Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GKV in einfachen Worten?

§ 1 GKV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Für wen ist § 1 GKV relevant?

Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2026
Fassung seit
20. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2021
  • BGBl. II Nr. 254/2018
  • BGBl. II Nr. 246/2018
  • BGBl. II Nr. 288/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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