§ 1
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Fassung: 20. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 GKV?
- Kernaussage§ 1 GKV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.
(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.
(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.
(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.
(6) „Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GKV in einfachen Worten?
§ 1 GKV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Für wen ist § 1 GKV relevant?
Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2026
- Fassung seit
- 20. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2021
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
- BGBl. II Nr. 288/2017
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Verweise
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