Verordnungen

Grenzwerteverordnung 2025

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)

GKVVerordnungFassung seit 18. Januar 2023RIS-Stand 14. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001418 · BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Sonderbestimmungen für Holzstaub

Fassung: 18. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 GKV?

  • Kernaussage§ 16 GKV behandelt "Sonderbestimmungen für Holzstaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür alle Holzstäube.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 15 gilt für alle Holzstäube.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Holzstaub

Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

§ 16. (1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 GKV in einfachen Worten?

§ 16 GKV behandelt "Sonderbestimmungen für Holzstaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 16 GKV relevant?

Für alle Holzstäube.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2026
Fassung seit
18. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2021
  • BGBl. II Nr. 254/2018
  • BGBl. II Nr. 246/2018
  • BGBl. II Nr. 288/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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