§ 17
§ 17 Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
Fassung: 20. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 GKV?
- Kernaussage§ 17 GKV behandelt "Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Absauganlagen Folgendes.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
§ 17. (1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:
(2) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 1 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
(3) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten (Absaugeinrichtungen), die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn
(4) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 3 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.
(5) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der
(6) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Messung zu bestätigen.
(7) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 GKV in einfachen Worten?
§ 17 GKV behandelt "Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 17 GKV relevant?
Für Absauganlagen Folgendes.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2026
- Fassung seit
- 20. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2021
- BGBl. II Nr. 254/2018
- BGBl. II Nr. 246/2018
- BGBl. II Nr. 288/2017
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