Verordnungen

Grenzwerteverordnung 2025

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)

GKVVerordnungFassung seit 1. Juli 2006RIS-Stand 14. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001418 · BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Sonderbestimmungen für Asbest

Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 GKV?

  • Kernaussage§ 21 GKV behandelt "Sonderbestimmungen für Asbest" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Asbest

Geltungsbereich des 4. Abschnitts

§ 21. Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 GKV in einfachen Worten?

§ 21 GKV behandelt "Sonderbestimmungen für Asbest" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 21 GKV relevant?

Für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2026
Fassung seit
1. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2021
  • BGBl. II Nr. 254/2018
  • BGBl. II Nr. 246/2018
  • BGBl. II Nr. 288/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

Judikatur-Auswertung

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