§ 8
§ 8 Störfälle und Versorgungsunterbrechungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?
- Kernaussage§ 8 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Störfälle und Versorgungsunterbrechungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen und Einschränkungen der Einspeisemöglichkeit sind die betroffenen Netzbenutzer sowie deren Versorger mindestens fünf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Störfälle und Versorgungsunterbrechungen
§ 8. (1) Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen und Einschränkungen der Einspeisemöglichkeit sind die betroffenen Netzbenutzer sowie deren Versorger mindestens fünf Tage vor Beginn in geeigneter Weise zu verständigen und über die voraussichtliche Dauer der Versorgungsunterbrechung oder der Einschränkung der Einspeisemöglichkeit zu informieren. Ist das Einvernehmen mit dem Netzbenutzer im Einzelfall hergestellt, kann die Benachrichtigung auch kurzfristiger erfolgen.
(2) Bei Auftreten eines Störfalles, welcher zu einer Beeinträchtigung der Versorgung beziehungsweise der Einspeisemöglichkeit führt, ist vom Netzbetreiber unverzüglich mit der Behandlung zu beginnen, sind die unbedingt erforderlichen Arbeiten ehestmöglich zu beenden und die betroffenen Netzbenutzer über die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer des Störfalles in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Für die Behebung von im Netz des Netzbetreibers auftretenden Störfällen und für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren in gastechnischen Anlagen im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Netzbetreiber einen 24-Stunden Notdienst sicherzustellen, der im Störfall Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederaufnahme der Versorgung einleitet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?
§ 8 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Störfälle und Versorgungsunterbrechungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. September 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 271/2013
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