§ 16
§ 16 Übergangsbestimmung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?
- Kernaussage§ 16 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 erstmals bis...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 erstmals bis zum 31. März 2014 auf Basis der im Kalenderjahr 2013 erhobenen Kennzahlen gemäß der Vorgaben der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2012 nachzukommen. Die Kennzahlen für das Kalenderjahr 2014, die bis zum 31. März 2015 veröffentlicht und übermittelt werden müssen, sind gemäß den Vorgaben der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2013 zu erstellen.
(2) Die Verpflichtung, Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 11 Abs. 6 Z 8 und 9 zur Verfügung zu stellen, tritt in vollem Umfang erst per 1. Jänner 2015 in Kraft. Im Jahr 2013 besteht diese Verpflichtung für die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 für jene aus den Jahren 2012 und 2013.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?
§ 16 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. September 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:47
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- BGBl. II Nr. 271/2013
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