§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?
- Kernaussage§ 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Begriffe „Erdgas“ oder „Gas“ Bezug genommen wird, sind darunter auch auf Erdgasqualität aufbereitete biogene Gase zu verstehen.
(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. September 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 271/2013
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