Verordnungen

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 19. September 2013

RIS-Gesetzesnummer 20007842 · BGBl. II Nr. 172/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Begriffe „Erdgas“ oder „Gas“ Bezug genommen wird, sind darunter auch auf Erdgasqualität aufbereitete biogene Gase zu verstehen.

(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2013
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 271/2013

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Verweise

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