Verordnungen

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 19. September 2013

RIS-Gesetzesnummer 20007842 · BGBl. II Nr. 172/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Netzzugang

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?

  • Kernaussage§ 5 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Netzzugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Netzzugang

§ 5. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung des Netzzugangs – zu antworten. Bei Vorliegen der den Mindestangaben gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 entsprechenden Informationen, ist der Antrag als vollständig zu betrachten. Für die Beantwortung des Begehrens auf Netzzugang für bereits hergestellte Netzanschlüsse gilt die Frist gemäß § 3 Abs. 5 Wechselverordnung Gas 2012, BGBl. II Nr. 196/2012 sinngemäß.

(2) Sollten die Angaben des Netzzugangsberechtigten für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzzugangsberechtigten anzufordern.

(3) Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzzugangsberechtigten zu übermitteln.

(4) Bei inaktivem Anschluss und Vorlage eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage sind der Einbau eines Gaszählers und die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:

Ersetzt ein intelligentes Messgerät eines der in den Z 1 bis 3 genannten Messgeräte, so kommen diese Fristen zur Anwendung.

(5) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß § 124 GWG 2011, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Netzzutritt
Nächster Paragraph§ 6 Netzrechnungslegung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?

§ 5 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Netzzugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2013
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 271/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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