Verordnungen

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 19. September 2013

RIS-Gesetzesnummer 20007842 · BGBl. II Nr. 172/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 8a

§ 8a Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?

  • Kernaussage§ 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit

§ 8a. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?

§ 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2013
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 271/2013

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Verweise

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