§ 8a
§ 8a Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?
- Kernaussage§ 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit
§ 8a. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?
§ 8a Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung behandelt "Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. September 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 271/2013
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