Verordnungen

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung)

VerordnungFassung seit 19. September 2013RIS-Stand 19. September 2013

RIS-Gesetzesnummer 20007842 · BGBl. II Nr. 172/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 19. September 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?

  • Kernaussage§ 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, soweit § 16 nichts anderes bestimmt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, soweit § 16 nichts anderes bestimmt.

(2) § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 5 Abs, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 10, § 14, § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2012 tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Kennzahlen
Nächster Paragraph§ 16 Übergangsbestimmung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?

§ 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. September 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2013
Fassung seit
19. September 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:47
Frühere Fassungen

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  • BGBl. II Nr. 271/2013

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