§ 15
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 19. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung?
- Kernaussage§ 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, soweit § 16 nichts anderes bestimmt.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, soweit § 16 nichts anderes bestimmt.
(2) § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 5 Abs, 4, § 5 Abs. 1, 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 10, § 14, § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2012 tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung in einfachen Worten?
§ 15 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. September 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. September 2013
- Fassung seit
- 19. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:47
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- BGBl. II Nr. 271/2013
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