Verordnungen

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die besonderen Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung – FSG-FRV)

FSG-FRVVerordnungFassung seit 31. Oktober 1998RIS-Stand 4. März 2013

RIS-Gesetzesnummer 10012831 · BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 FSG-FRV?

  • Kernaussage§ 2 FSG-FRV behandelt "Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG-FRV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein

§ 2. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FSG-FRV in einfachen Worten?

§ 2 FSG-FRV behandelt "Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Oktober 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. März 2013
Fassung seit
31. Oktober 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 09:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 79/2011

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