§ 2
§ 2 Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein
Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 FSG-FRV?
- Kernaussage§ 2 FSG-FRV behandelt "Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG-FRV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein
§ 2. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FSG-FRV in einfachen Worten?
§ 2 FSG-FRV behandelt "Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. März 2013
- Fassung seit
- 31. Oktober 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 09:32
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- BGBl. II Nr. 79/2011
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