Verordnungen

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die besonderen Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung – FSG-FRV)

FSG-FRVVerordnungIn Kraft seit 3. März 2011RIS-Stand 4. März 2013

RIS-Gesetzesnummer 10012831 · BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines

§ 1. Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen und hat die jeweilige Landesbezeichnung des Bundeslandes, in dem der Feuerwehrführerschein ausgestellt wird, zu enthalten. Die Farbe des Feuerwehrführerscheines ist rot.

§ 2

§ 2 Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend

Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein

§ 2. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.

§ 3

§ 3 Nachweis der praktischen Kenntnisse

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend

Nachweis der praktischen Kenntnisse

§ 3. (1) Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu umfassen:

(2) Vor Durchführung der Prüfung ist mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken hat:

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese müssen jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im § 13 FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu widerrufen.

§ 4

§ 4 Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend

Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines

Feuerwehrführerscheines

§ 4. (1) Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 138/1998 erfüllen.

(2) Der Feuerwehrführerschein ist für 10 Jahre auszustellen, es sei denn, die feuerwehrärztliche Untersuchung bestätigt das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung nur für einen kürzeren Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein auf Seite 4 einzutragen. Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines sind jeweils für die Dauer von bis zu 10 Jahren vorzunehmen. Eine neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu 10 Jahre kann auch vor Ablauf der Befristung eingetragen werden, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten festgestellt wurde, wodurch auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen festgestellt ist.

(3) Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß § 34 FSG bestellt ist, kann auf Grund der feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß § 8 Abs. 1 FSG erstellen. Dieses hat den Anforderungen der §§ 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.

(4) Bei Besitzern von Lenkberechtigungen für die Klasse C oder D gilt der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines für die Dauer der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C oder D als erbracht.

(5) Bestehen beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung des Besitzers des Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, so hat er ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 1 über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Ist der Besitzer des Feuerwehrführerscheines danach zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich abzuliefern.

§ 5

§ 5 Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

Fassung: 3. März 2011 bis laufend

Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:

(2) Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:

§ 6

§ 6 Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

Fassung: 3. März 2011 bis laufend

Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Themenbereiche müssen Gegenstand der theoretischen Prüfung sein.

(2) Die praktische Prüfung ist von einer geeigneten Person der jeweiligen Organisation abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

(3) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung hat der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung darüber auszustellen, dass der Inhaber der Bestätigung zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

§ 7

§ 7 Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen

Fassung: 3. März 2011 bis laufend

Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen

§ 7. Ausbildungen gemäß § 5 oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß § 6 oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in § 5 genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG ausstellt.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend