§ 6
§ 6 Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG
Fassung: 3. März 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 FSG-FRV?
- Kernaussage§ 6 FSG-FRV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die theoretische Prüfung hat sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Inhalte zu erstrecken...
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Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Themenbereiche müssen Gegenstand der theoretischen Prüfung sein.
(2) Die praktische Prüfung ist von einer geeigneten Person der jeweiligen Organisation abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
(3) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung hat der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung darüber auszustellen, dass der Inhaber der Bestätigung zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 FSG-FRV in einfachen Worten?
§ 6 FSG-FRV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Mai 2024
- Fassung seit
- 3. März 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 09:32
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- BGBl. II Nr. 79/2011
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