§ 5
§ 5 Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG
Fassung: 3. März 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 FSG-FRV?
- Kernaussage§ 5 FSG-FRV behandelt "Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen...
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Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:
(2) Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 FSG-FRV in einfachen Worten?
§ 5 FSG-FRV behandelt "Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. März 2013
- Fassung seit
- 3. März 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 09:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 79/2011
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