Verordnungen

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die besonderen Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung – FSG-FRV)

FSG-FRVVerordnungFassung seit 31. Oktober 1998RIS-Stand 4. März 2013

RIS-Gesetzesnummer 10012831 · BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 FSG-FRV?

  • Kernaussage§ 1 FSG-FRV behandelt "Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen und hat die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines

§ 1. Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen und hat die jeweilige Landesbezeichnung des Bundeslandes, in dem der Feuerwehrführerschein ausgestellt wird, zu enthalten. Die Farbe des Feuerwehrführerscheines ist rot.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 FSG-FRV in einfachen Worten?

§ 1 FSG-FRV behandelt "Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Oktober 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. März 2013
Fassung seit
31. Oktober 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 09:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 79/2011

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Verweise

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