Verordnungen

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die besonderen Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung – FSG-FRV)

FSG-FRVVerordnungFassung seit 31. Oktober 1998RIS-Stand 4. März 2013

RIS-Gesetzesnummer 10012831 · BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Nachweis der praktischen Kenntnisse

Fassung: 31. Oktober 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 FSG-FRV?

  • Kernaussage§ 3 FSG-FRV behandelt "Nachweis der praktischen Kenntnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu umfassen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachweis der praktischen Kenntnisse

§ 3. (1) Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu umfassen:

(2) Vor Durchführung der Prüfung ist mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken hat:

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese müssen jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im § 13 FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu widerrufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FSG-FRV in einfachen Worten?

§ 3 FSG-FRV behandelt "Nachweis der praktischen Kenntnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Oktober 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. März 2013
Fassung seit
31. Oktober 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 09:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 79/2011

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Verweise

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