Verordnungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 8. August 2017RIS-Stand 10. August 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009959 · BGBl. II Nr. 215/2017 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 3. Förderung des Wiedereinstiegs

Fassung: 8. August 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "3. Förderung des Wiedereinstiegs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

§ 20. (1) Die Bediensteten sind durch die Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft zu informieren. Es ist auf die Möglichkeiten der wechselseitigen Inanspruchnahme durch Eltern bei Karenz und Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.

(2) Bedienstete, die eine Herabsetzung der Wochendienstzeit beantragen, sind nachweislich über die Voraussetzungen und Folgen allgemein zu informieren.

(3) Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist der oder die Bedienstete von der Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.

(4) Karenzierte Bedienstete sind über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenz liegt.

(5) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen. Wiedereinsteigende sind vorrangig zu Fortbildungsveranstaltungen zuzulassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 20 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "3. Förderung des Wiedereinstiegs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. August 2017
Fassung seit
8. August 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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