§ 13
§ 13 Informationsrechte
Fassung: 8. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 13 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Informationsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Informationsrechte
§ 13. Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 13 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Informationsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2017
- Fassung seit
- 8. August 2017
- Fassung bis
- laufend
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