§ 23
§ 23 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
Fassung: 8. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 23 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 23. (1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(3) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit im Ressort sollen erprobt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 23 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2017
- Fassung seit
- 8. August 2017
- Fassung bis
- laufend
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