§ 2
§ 2 2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Fassung: 8. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "2. Maßnahmen zur Zielerreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2. (1) Auf allen Ebenen ist die Gleichstellung im Bundesministerium für Familien und Jugend zu verwirklichen.
(2) Vor allem die Personalabteilung und alle Organisationseinheiten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und sich an deren Erarbeitung zu beteiligen.
(3) Allen – auch neu eintretenden – Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(4) Allen Bediensteten ist nach Absprache mit der Dienststellenleitung die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(5) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Familien und Jugend ist vom Dienstgeber bis 31. März jeden Jahres ein Umsetzungsprogramm zum Frauenförderungsplan auf Grundlage des vorliegenden Frauenförderungsplans und anhand der relevanten gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Das erste Umsetzungsprogramm zum Frauenförderungsplan ist einen Monat nach In-Krafttreten der Verordnung festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "2. Maßnahmen zur Zielerreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2017
- Fassung seit
- 8. August 2017
- Fassung bis
- laufend
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