Verordnungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

VerordnungFassung seit 8. August 2017RIS-Stand 10. August 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009959 · BGBl. II Nr. 215/2017 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Fassung: 8. August 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend?

  • Kernaussage§ 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "2. Maßnahmen zur Zielerreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 2. (1) Auf allen Ebenen ist die Gleichstellung im Bundesministerium für Familien und Jugend zu verwirklichen.

(2) Vor allem die Personalabteilung und alle Organisationseinheiten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und sich an deren Erarbeitung zu beteiligen.

(3) Allen – auch neu eintretenden – Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Allen Bediensteten ist nach Absprache mit der Dienststellenleitung die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(5) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Familien und Jugend ist vom Dienstgeber bis 31. März jeden Jahres ein Umsetzungsprogramm zum Frauenförderungsplan auf Grundlage des vorliegenden Frauenförderungsplans und anhand der relevanten gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Das erste Umsetzungsprogramm zum Frauenförderungsplan ist einen Monat nach In-Krafttreten der Verordnung festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?

§ 2 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "2. Maßnahmen zur Zielerreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. August 2017
Fassung seit
8. August 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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