§ 15
§ 15 Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
Fassung: 8. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend?
- Kernaussage§ 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 15. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über zur Auswahl stehende Bildungsangebote zeitgerecht und nachweislich zu informieren und sie zur Teilnahme zu ermutigen.
(2) Die Bildungsverantwortlichen haben die Bediensteten auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu machen; zB auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien und Jugend (Intranet).
(3) Bei Seminaren am Dienstort sind nach Möglichkeit die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale Tätigkeiten, wie z. B. Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden können.
(4) Auch die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen aus dienstlichen Gründen ist zu gewährleisten. Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten Stunden, die über ihre normale Wochendienstzeit hinausgehen, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in beruflichen Problemsituationen ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coachings im begründeten Bedarfsfall zu ermöglichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend in einfachen Worten?
§ 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend behandelt "Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2017
- Fassung seit
- 8. August 2017
- Fassung bis
- laufend
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