§ 9
§ 9 Verrechnung von Vorauszahlungen
Fassung: 15. September 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 FMA-KVO 2016?
- Kernaussage§ 9 FMA-KVO 2016 behandelt "Verrechnung von Vorauszahlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.
(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 FMA-KVO 2016 in einfachen Worten?
§ 9 FMA-KVO 2016 behandelt "Verrechnung von Vorauszahlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. September 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. September 2022
- Fassung seit
- 15. September 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:12
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 266/2026
- BGBl. II Nr. 201/2025
- BGBl. II Nr. 387/2024
- BGBl. II Nr. 264/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.