Verordnungen

FMA-Kostenverordnung 2016

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016)

FMA-KVO 2016VerordnungFassung seit 15. September 2022RIS-Stand 3. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009396 · BGBl. II Nr. 419/2015 · 37/02 Kreditwesen, 57/01 Versicherungsaufsicht, 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

Fassung: 15. September 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 FMA-KVO 2016?

  • Kernaussage§ 20 FMA-KVO 2016 behandelt "Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

§ 20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß § 36 InvFG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 FMA-KVO 2016 in einfachen Worten?

§ 20 FMA-KVO 2016 behandelt "Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. September 2022
Fassung seit
15. September 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 266/2026
  • BGBl. II Nr. 201/2025
  • BGBl. II Nr. 387/2024
  • BGBl. II Nr. 264/2024

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