Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
1. Hauptstück
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 21. August 2020 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3
§ 3 Ist-Kostenverrechnung
Fassung: 30. September 2025 bis laufend
2. Abschnitt
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4) Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
§ 4
§ 4 Kostenvorschreibung
Fassung: 30. September 2020 bis laufend
Kostenvorschreibung
§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.
§ 5
§ 5 Rundungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Rundungen
§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
§ 6
§ 6 Datenmeldungen
Fassung: 30. Dezember 2024 bis laufend
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
§ 7
§ 7
Fassung: 30. Dezember 2024 bis laufend
§ 8
§ 8 Fristen und Zahlungsart
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Fristen und Zahlungsart
§ 8. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
§ 9
§ 9 Verrechnung von Vorauszahlungen
Fassung: 15. September 2022 bis laufend
3. Abschnitt
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.
(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
§ 10
§ 10 2. Hauptstück
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
2. Hauptstück
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Rechnungskreis 1
Subrechnungskreise
§ 10. Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
§ 11
§ 11 Kostenpflicht von Zentralverwahrern
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
§ 12
§ 12 Rechnungskreis 2
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
2. Abschnitt
Rechnungskreis 2
Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
§ 12. (1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.
(3) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b 250 Euro.
§ 13
§ 13 Rechnungskreis 3
Fassung: 30. September 2025 bis laufend
3. Abschnitt
Rechnungskreis 3
Subrechnungskreise
§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.
(3) Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Abs. 1, dem Aufsichtsaufwand nach den in § 2 Abs. 3 FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.
§ 14
§ 14 Mindestpauschale
Fassung: 30. September 2024 bis laufend
Mindestpauschale
§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.
(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.
§ 14a
§ 14a
Fassung: 30. September 2024 bis laufend
§ 15
§ 15 Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
Fassung: 15. September 2022 bis laufend
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 15. (1) Geschäftsmeldungen gemäß Art. 26 MiFIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 2 oder 3 gelten.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß § 27a BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer gemäß Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung gemäß Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Börseunternehmen gemäß § 3 BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker gemäß § 52 BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.
(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(5) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.
§ 16
§ 16 Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
Fassung: 15. September 2022 bis laufend
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 16. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß § 3 BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
(2) Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß § 3 Abs. 3 BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.
§ 17
§ 17 Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
Fassung: 30. September 2024 bis laufend
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen.
Das Gewicht ist
(3a) Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
(3b) Bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.
§ 17a
§ 17a
Fassung: 30. September 2026 bis laufend
§ 18
§ 18 Subrechnungskreis 4 (Marktinfrastruktur)
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Subrechnungskreis 4 (Marktinfrastruktur)
§ 18. Ein Fehlbetrag, der gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 5 Abs. 3 ZGVG und § 11 Abs. 2 ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß § 19 Abs. 1 FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.
§ 19
§ 19 Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)
Fassung: 15. September 2022 bis laufend
Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)
§ 19. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.
(2) Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr
§ 20
§ 20 Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
Fassung: 15. September 2022 bis laufend
Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
§ 20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß § 36 InvFG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.
§ 21
§ 21 Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
Fassung: 30. September 2025 bis laufend
Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
§ 21. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.
(2) Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.
§ 21a
§ 21a Subrechnungskreis 9 (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP)
Fassung: 30. September 2024 bis laufend
Subrechnungskreis 9 (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP)
§ 21a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Als Referenzdatengrundlage gemäß Abs. 1 gilt für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9.
§ 22
§ 22
Fassung: 30. September 2026 bis laufend
§ 23
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 4. September 2026 bis laufend
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3) Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 1 dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 2 dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 letzter Satz, § 7 Abs. 6, § 10 Z 3 und § 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft und sind auf Vorschreibungen von Ist-Kosten für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sowie von Vorauszahlungen für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, anzuwenden. § 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und g, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und e, § 7 Abs. 4 Z 12 und Abs. 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz, § 13 Z 4 und 7, § 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3 erster Satz, § 18 samt Überschrift, § 19 und § 21 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
(5) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 7 Abs. 4 Z 8 und 11 und § 14 Abs. 3 Z 4 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 419/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft und sind auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, nicht mehr anzuwenden.
(6) (zu § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c): Bis zur Einrichtung einer einheitlichen Sicherungseinrichtung ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 ESAEG eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibungen der Ist-Kosten für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2019 haben bis zum 31. März 2019 zu erfolgen.
(7) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und Abs. 1 Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 7 Abs. 4 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 17 Abs. 1 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(9) Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, BGBl. II Nr. 181/2020, gilt Folgendes:
(10) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und 12, § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, § 21a samt Überschriften und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2020 treten mit 30. September 2020 in Kraft. Unbeschadet bescheidmäßig aufgegebener Meldepflichten gemäß § 28 Abs. 6 letzter Satz FM-GwG sind Referenzdaten gemäß § 21a Abs. 2 erstmalig für den Zeitraum vom 2. Halbjahr 2020 bis zum 1. Halbjahr 2021 gemäß § 21a Abs. 1 bis zum 10. August 2021 zu melden.
(11) (zu § 21a): Für das FMA-Geschäftsjahr 2020 haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einheitlich einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro und für das FMA-Geschäftsjahr 2021 eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 500 Euro zu leisten.
(12) § 21a Abs. 3 und 5 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2021 treten mit 30. September 2021 in Kraft.
(13) § 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2022 treten mit 15. September 2022 in Kraft.
(14) § 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa Einleitungssatz sowie dritter und vierter Anstrich, lit. b, Z 3 lit. c und d sublit. aa und cc, lit. h und i, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. f, § 7 Abs. 4 Z 10 bis 12, Abs. 5 erster Satz, § 13 Abs. 1 Z 7 und 8, § 14 Abs. 3 Z 3, 3a, 7 und 8, § 17 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 3a und 3b, § 17a samt Überschrift und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
(15) § 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. g und § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 bis 13, § 13 Abs. 1 Z 8 und 9, § 14 Abs. 3 Z 8 und 9 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 21a samt Überschrift, § 21b und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 treten mit 30. September 2024 in Kraft.
(16) (Zum Entfall von § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b): Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 zu behandeln.
(17) § 3 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 treten mit 30. Dezember 2024 in Kraft. § 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und 2. Hauptstück 4. Abschnitt treten mit Ablauf des 29. Dezember 2024 außer Kraft.
(18) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. dd zweiter Anstrich und sublit. ee, Z 3 lit. g, § 13 Abs. 3, § 17a, § 21 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2025 treten mit 30. September 2025 in Kraft. Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 weiterhin anzuwenden.
(19) § 17a und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2026 treten mit 30. September 2026 in Kraft.