Verordnungen

FMA-Kostenverordnung 2016

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016)

FMA-KVO 2016VerordnungFassung seit 30. September 2020RIS-Stand 3. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009396 · BGBl. II Nr. 419/2015 · 37/02 Kreditwesen, 57/01 Versicherungsaufsicht, 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Kostenvorschreibung

Fassung: 30. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 FMA-KVO 2016?

  • Kernaussage§ 4 FMA-KVO 2016 behandelt "Kostenvorschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenvorschreibung

§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Ist-Kostenverrechnung
Nächster Paragraph§ 5 Rundungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 FMA-KVO 2016 in einfachen Worten?

§ 4 FMA-KVO 2016 behandelt "Kostenvorschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. September 2020 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2020
Fassung seit
30. September 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 266/2026
  • BGBl. II Nr. 201/2025
  • BGBl. II Nr. 387/2024
  • BGBl. II Nr. 264/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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