Verordnungen

FMA-Kostenverordnung 2016

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016)

FMA-KVO 2016VerordnungFassung seit 30. September 2024RIS-Stand 3. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009396 · BGBl. II Nr. 419/2015 · 37/02 Kreditwesen, 57/01 Versicherungsaufsicht, 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Mindestpauschale

Fassung: 30. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 FMA-KVO 2016?

  • Kernaussage§ 14 FMA-KVO 2016 behandelt "Mindestpauschale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.

(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Rechnungskreis 3
Nächster Paragraph§ 14a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 FMA-KVO 2016 in einfachen Worten?

§ 14 FMA-KVO 2016 behandelt "Mindestpauschale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 30. September 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. September 2024
Fassung seit
30. September 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 266/2026
  • BGBl. II Nr. 201/2025
  • BGBl. II Nr. 387/2024
  • BGBl. II Nr. 264/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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