§ 12
§ 12 Rechnungskreis 2
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 FMA-KVO 2016?
- Kernaussage§ 12 FMA-KVO 2016 behandelt "Rechnungskreis 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Rechnungskreis 2
Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
§ 12. (1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.
(3) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b 250 Euro.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FMA-KVO 2016 in einfachen Worten?
§ 12 FMA-KVO 2016 behandelt "Rechnungskreis 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. August 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 266/2026
- BGBl. II Nr. 201/2025
- BGBl. II Nr. 387/2024
- BGBl. II Nr. 264/2024
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Rückverweise
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