§ 10
§ 10 2. Hauptstück
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 FMA-KVO 2016?
- Kernaussage§ 10 FMA-KVO 2016 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Rechnungskreis 1
Subrechnungskreise
§ 10. Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 FMA-KVO 2016 in einfachen Worten?
§ 10 FMA-KVO 2016 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. August 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 266/2026
- BGBl. II Nr. 201/2025
- BGBl. II Nr. 387/2024
- BGBl. II Nr. 264/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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