Verordnungen

F&E-Statistik-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)

VerordnungFassung seit 30. August 2003RIS-Stand 31. März 2014

RIS-Gesetzesnummer 20002899 · BGBl. II Nr. 396/2003 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Art der Erhebungen

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 F&E-Statistik-Verordnung?

  • Kernaussage§ 6 F&E-Statistik-Verordnung behandelt "Art der Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Art der Erhebungen

§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.

(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.

(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Erhebungsmerkmale
Nächster Paragraph§ 7 Auskunftspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 F&E-Statistik-Verordnung in einfachen Worten?

§ 6 F&E-Statistik-Verordnung behandelt "Art der Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. August 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. März 2014
Fassung seit
30. August 2003
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 150/2008

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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