§ 6
§ 6 Art der Erhebungen
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 F&E-Statistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 6 F&E-Statistik-Verordnung behandelt "Art der Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Art der Erhebungen
§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.
(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.
(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 F&E-Statistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 6 F&E-Statistik-Verordnung behandelt "Art der Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. August 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. März 2014
- Fassung seit
- 30. August 2003
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 150/2008
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