§ 15
§ 15 Inkrafttreten
Fassung: 9. Mai 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 F&E-Statistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 15 F&E-Statistik-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 3 Z 1 und Z 4.5 der Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl....
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Inkrafttreten
§ 15. § 3 Z 1 und Z 4.5 der Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft; § 2 Z 3 und § 14 Z 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 F&E-Statistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 15 F&E-Statistik-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Mai 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. März 2014
- Fassung seit
- 9. Mai 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 150/2008
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