Verordnungen

F&E-Statistik-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 31. März 2014

RIS-Gesetzesnummer 20002899 · BGBl. II Nr. 396/2003 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 F&E-Statistik-Verordnung?

  • Kernaussage§ 2 F&E-Statistik-Verordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 F&E-Statistik-Verordnung in einfachen Worten?

§ 2 F&E-Statistik-Verordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. März 2014
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 150/2008

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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