Verordnungen

F&E-Statistik-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)

VerordnungIn Kraft seit 30. August 2003RIS-Stand 31. März 2014

RIS-Gesetzesnummer 20002899 · BGBl. II Nr. 396/2003 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistiken

Fassung: 9. Mai 2008 bis laufend

Anordnung zur Erstellung der Statistiken

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:

(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:

(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie nach Finanzierungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß § 2 Z 3 und Z 4 sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen

(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

§ 4

§ 4 Statistische Einheiten

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Statistische Einheiten

§ 4. Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 6

§ 6 Art der Erhebungen

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Art der Erhebungen

§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.

(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.

(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.

§ 7

§ 7 Auskunftspflicht

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.

(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 8

§ 8 Erhebungsunterlagen

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Erhebungsunterlagen

§ 8. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare für die Befragung in einer dem jeweiligen Bereich angepassten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

§ 9

§ 9 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

§ 10

§ 10 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

§ 11

§ 11 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

§ 12

§ 12 Veröffentlichung im Forschungsstättenkatalog

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Veröffentlichung im Forschungsstättenkatalog

§ 12. Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 und Anlage II Punkt 1.1, 1.2 und 1.6 bis 1.8 dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers oder verantwortlichen Leiters der statistischen Einheit im Österreichischen Forschungsstättenkatalog veröffentlicht werden.

§ 13

§ 13 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 14

§ 14 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

§ 15

§ 15 Inkrafttreten

Fassung: 9. Mai 2008 bis laufend

Inkrafttreten

§ 15. § 3 Z 1 und Z 4.5 der Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft; § 2 Z 3 und § 14 Z 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 30. August 2003 bis laufend