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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistiken
Fassung: 9. Mai 2008 bis laufend
Anordnung zur Erstellung der Statistiken
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:
(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:
(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie nach Finanzierungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß § 2 Z 3 und Z 4 sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen
(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
§ 3
§ 3 Periodizität, Kontinuität
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Es sind zu erheben:
§ 4
§ 4 Statistische Einheiten
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Statistische Einheiten
§ 4. Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 5
§ 5 Erhebungsmerkmale
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind zu erheben:
§ 6
§ 6 Art der Erhebungen
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Art der Erhebungen
§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.
(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.
(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.
§ 7
§ 7 Auskunftspflicht
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
§ 8
§ 8 Erhebungsunterlagen
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Erhebungsunterlagen
§ 8. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare für die Befragung in einer dem jeweiligen Bereich angepassten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
§ 9
§ 9 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
§ 10
§ 10 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
§ 11
§ 11 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.
§ 12
§ 12 Veröffentlichung im Forschungsstättenkatalog
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Veröffentlichung im Forschungsstättenkatalog
§ 12. Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 und Anlage II Punkt 1.1, 1.2 und 1.6 bis 1.8 dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers oder verantwortlichen Leiters der statistischen Einheit im Österreichischen Forschungsstättenkatalog veröffentlicht werden.
§ 13
§ 13 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Fassung: 30. August 2003 bis laufend
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 14
§ 14 Verweisungen
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
§ 15
§ 15 Inkrafttreten
Fassung: 9. Mai 2008 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 30. August 2003 bis laufend