Verordnungen

F&E-Statistik-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)

VerordnungFassung seit 30. August 2003RIS-Stand 31. März 2014

RIS-Gesetzesnummer 20002899 · BGBl. II Nr. 396/2003 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Fassung: 30. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 F&E-Statistik-Verordnung?

  • Kernaussage§ 10 F&E-Statistik-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 6 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 F&E-Statistik-Verordnung in einfachen Worten?

§ 10 F&E-Statistik-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 30. August 2003 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. März 2014
Fassung seit
30. August 2003
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 150/2008

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