Verordnungen

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für die Wettbewerbskommission eine Geschäftsordnung erlassen wird

VerordnungFassung seit 10. August 2002RIS-Stand 17. Oktober 2012

RIS-Gesetzesnummer 20002148 · BGBl. II Nr. 314/2002 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Teilnahmerecht an den Sitzungen

Fassung: 10. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?

  • Kernaussage§ 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Teilnahmerecht an den Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als sein Stellvertreter) können an den Sitzungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahmerecht an den Sitzungen

§ 7. (1) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als sein Stellvertreter) können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen, um den Informationsfluss sicherzustellen; sie sind in jedem Fall von der Einberufung einer Sitzung in angemessener Frist zu verständigen.

(2) Die Ersatzmitglieder können auch bei Anwesenheit des Mitglieds der Kommission an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?

§ 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Teilnahmerecht an den Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2012
Fassung seit
10. August 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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