§ 7
§ 7 Teilnahmerecht an den Sitzungen
Fassung: 10. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?
- Kernaussage§ 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Teilnahmerecht an den Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als sein Stellvertreter) können an den Sitzungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teilnahmerecht an den Sitzungen
§ 7. (1) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als sein Stellvertreter) können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen, um den Informationsfluss sicherzustellen; sie sind in jedem Fall von der Einberufung einer Sitzung in angemessener Frist zu verständigen.
(2) Die Ersatzmitglieder können auch bei Anwesenheit des Mitglieds der Kommission an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?
§ 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Teilnahmerecht an den Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2012
- Fassung seit
- 10. August 2002
- Fassung bis
- laufend
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