§ 3
§ 3 Arbeitsweise
Fassung: 10. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?
- Kernaussage§ 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Arbeitsweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten ist zulässig, wenn...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitsweise
§ 3. (1) Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten ist zulässig, wenn kein Mitglied Einspruch dagegen erhebt.
(2) Zur Vereinfachung der Arbeitsweise in der Kommission bzw. in den Senaten sind moderne elektronische Technologien bestmöglich zu verwenden.
(3) Die Kommission kann beschließen, Sachverständige heranzuziehen. Bei finanziellen Auswirkungen ist im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde vorzugehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?
§ 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Arbeitsweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2012
- Fassung seit
- 10. August 2002
- Fassung bis
- laufend
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