Verordnungen

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für die Wettbewerbskommission eine Geschäftsordnung erlassen wird

VerordnungFassung seit 10. August 2002RIS-Stand 17. Oktober 2012

RIS-Gesetzesnummer 20002148 · BGBl. II Nr. 314/2002 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Arbeitsweise

Fassung: 10. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?

  • Kernaussage§ 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Arbeitsweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten ist zulässig, wenn...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Arbeitsweise

§ 3. (1) Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten ist zulässig, wenn kein Mitglied Einspruch dagegen erhebt.

(2) Zur Vereinfachung der Arbeitsweise in der Kommission bzw. in den Senaten sind moderne elektronische Technologien bestmöglich zu verwenden.

(3) Die Kommission kann beschließen, Sachverständige heranzuziehen. Bei finanziellen Auswirkungen ist im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde vorzugehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?

§ 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Arbeitsweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2012
Fassung seit
10. August 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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