§ 8
§ 8 Geschäftsführung
Fassung: 10. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?
- Kernaussage§ 8 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 2 Abs. 1 Z 6 WettbG). Dabei kommen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsführung
§ 8. Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 2 Abs. 1 Z 6 WettbG). Dabei kommen der Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere folgende Aufgaben zu:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?
§ 8 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2012
- Fassung seit
- 10. August 2002
- Fassung bis
- laufend
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