§ 6
§ 6 Einberufung und Meinungsbildung
Fassung: 10. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?
- Kernaussage§ 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Einberufung und Meinungsbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kommission ist vom Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einberufung und Meinungsbildung
§ 6. (1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende hat die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist insbesondere dann einzuberufen, wenn
(3) Auf Grund des Antrages eines Kommissionsmitglieds auf Einberufung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle gemäß § 16 Abs. 6 WettbG hat der Vorsitzende in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle umgehend die übrigen Mitglieder unter Beilage der Zusammenschlussanmeldung einschließlich eines Hinweises über zusätzliche der Anmeldung beigelegte Unterlagen zu informieren und eine Sitzung der Kommission binnen einer Woche anzuberaumen. Das Ergebnis des Kommissionsbeschlusses über die Behandlung eines Antrages in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (Unterstützung oder Ablehnung) ist umgehend der Wettbewerbsbehörde mitzuteilen.
(4) Anträge gemäß Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sind über den Postweg, per Fax oder E-Mail bei der Geschäftsstelle einzubringen.
(5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (deren jeweilige Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(6) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung der Kommission anordnen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringerer Bedeutung oder um eine dringende Angelegenheit handelt, es sei denn, dass zwei Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?
§ 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Einberufung und Meinungsbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2012
- Fassung seit
- 10. August 2002
- Fassung bis
- laufend
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