Verordnungen

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für die Wettbewerbskommission eine Geschäftsordnung erlassen wird

VerordnungFassung seit 10. August 2002RIS-Stand 17. Oktober 2012

RIS-Gesetzesnummer 20002148 · BGBl. II Nr. 314/2002 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Einberufung und Meinungsbildung

Fassung: 10. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?

  • Kernaussage§ 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Einberufung und Meinungsbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kommission ist vom Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einberufung und Meinungsbildung

§ 6. (1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.

(2) Der Vorsitzende hat die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist insbesondere dann einzuberufen, wenn

(3) Auf Grund des Antrages eines Kommissionsmitglieds auf Einberufung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle gemäß § 16 Abs. 6 WettbG hat der Vorsitzende in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle umgehend die übrigen Mitglieder unter Beilage der Zusammenschlussanmeldung einschließlich eines Hinweises über zusätzliche der Anmeldung beigelegte Unterlagen zu informieren und eine Sitzung der Kommission binnen einer Woche anzuberaumen. Das Ergebnis des Kommissionsbeschlusses über die Behandlung eines Antrages in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (Unterstützung oder Ablehnung) ist umgehend der Wettbewerbsbehörde mitzuteilen.

(4) Anträge gemäß Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sind über den Postweg, per Fax oder E-Mail bei der Geschäftsstelle einzubringen.

(5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (deren jeweilige Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(6) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung der Kommission anordnen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringerer Bedeutung oder um eine dringende Angelegenheit handelt, es sei denn, dass zwei Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?

§ 6 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Einberufung und Meinungsbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2012
Fassung seit
10. August 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.