Verordnungen

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für die Wettbewerbskommission eine Geschäftsordnung erlassen wird

VerordnungFassung seit 10. August 2002RIS-Stand 17. Oktober 2012

RIS-Gesetzesnummer 20002148 · BGBl. II Nr. 314/2002 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Aufgaben

Fassung: 10. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?

  • Kernaussage§ 4 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kommission hat im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben

§ 4. (1) Die Kommission hat im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragen zu erstatten, und sie ist vor Weiterleitung der Berichte der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 2 Abs. 3 WettbG an den Nationalrat anzuhören.

(2) Die Kommission hat der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober über Schwerpunkte bei Erfüllung der Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde Vorschläge zu erstatten.

(3) Die Kommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung über das Stellen eines Prüfungsantrages abzugeben. Eine solche Empfehlung muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für den Prüfungsantrag vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine begründete schriftliche Empfehlung (Unterstützung oder Ablehnung) hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben.

(4) Zu Entwürfen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für eine Geschäftsordnung der Kommission bzw. für allfällige Änderungen dieser Geschäftsordnung sowie zur beabsichtigten Amtsenthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gibt die Kommission ihre Stellungnahme ab.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?

§ 4 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2012
Fassung seit
10. August 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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