Verordnungen

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für die Wettbewerbskommission eine Geschäftsordnung erlassen wird

VerordnungFassung seit 10. August 2002RIS-Stand 17. Oktober 2012

RIS-Gesetzesnummer 20002148 · BGBl. II Nr. 314/2002 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreter)

Fassung: 10. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission?

  • Kernaussage§ 5 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreter)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Kommt es nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreter)

§ 5. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Kommt es nach dem ersten Wahldurchgang zu keiner einfachen Mehrheit für einen Kandidaten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Vereinen alle Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl auf sich, dann entscheidet nach einem weiteren Wahldurchgang das Los.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden jeweils für die Dauer ihrer Bestellung als Mitglied gewählt.

(3) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(4) Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist vom Stellvertreter des Vorsitzenden nach erfolgter Nachbestellung des Mitglieds durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Kommission unverzüglich für die Wahl eines neuen Vorsitzenden einzuberufen. Ist auch der Stellvertreter des Vorsitzenden ausgeschieden, hat das an Jahren älteste Mitglied in gleicher Weise tätig zu werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Aufgaben

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission in einfachen Worten?

§ 5 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission behandelt "Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreter)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2012
Fassung seit
10. August 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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