Verordnungen

EDM-Aufwandersatzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aufwandersatz für den Betrieb und die Wartung des gemäß § 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingerichteten elektronischen Registers (EDM-Aufwandersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2012RIS-Stand 13. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007572 · BGBl. II Nr. 404/2011 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Einhebung und Vorschaurechnung

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 EDM-Aufwandersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 8 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Einhebung und Vorschaurechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einhebung und Vorschaurechnung

§ 8. (1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-Batterien deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätebatterien und den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugbatterien im Verhältnis 90:10. Innerhalb der Kategorie der Gerätebatterien hat die Aufteilung nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 4 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008 und für die Kategorie der Fahrzeugbatterien nach den jeweils gemäß § 25 Abs. 1 Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, gemeldeten Sammelmassen anteilig, bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu erfolgen.

(2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 7 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EDM-Aufwandersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 8 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Einhebung und Vorschaurechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
1. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:47
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