Anl. 1
Anl. 1 Berechnung des Aufwandersatzes
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung?
- KernaussageAnl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Berechnung des Aufwandersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berechnung des Aufwandersatzes
Für folgende Kostenfaktoren des Betriebs und der Wartung der Teilanwendungen sind die Kosten wie folgt darzustellen:
01
Systembetrieb
011
Hardware
012
Software
013
Infrastruktur
02
Systemwartung
021
Regelmäßiges Service
022
Backup
023
Firewall
ZS1
Zwischensumme 1 (01 + 02)
KW
Kalkulatorisches Wagnis (9,5 % der Zwischensumme 1)
ZS2
Zwischensumme 2 (Zwischensumme 1 + Kalkulatorisches Wagnis)
03
Anwendungsbetrieb
031
Monitoring
032
Helpdesk
033
Registrierungsstelle
04
Anwendungswartung
041
Wartung
042
Fehlerbehebung
ZS3
Zwischensumme 3 (03 + 04)
S
Summe (Zwischensumme 2 + Zwischensumme 3)
VJ
Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren
Gesamthöhe des Aufwandersatzes (Summe +/- VJ)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung in einfachen Worten?
Anl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Berechnung des Aufwandersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
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