Verordnungen

EDM-Aufwandersatzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aufwandersatz für den Betrieb und die Wartung des gemäß § 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingerichteten elektronischen Registers (EDM-Aufwandersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2012RIS-Stand 13. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007572 · BGBl. II Nr. 404/2011 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Berechnung des Aufwandersatzes

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung?

  • KernaussageAnl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Berechnung des Aufwandersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berechnung des Aufwandersatzes

Für folgende Kostenfaktoren des Betriebs und der Wartung der Teilanwendungen sind die Kosten wie folgt darzustellen:

01

Systembetrieb

011

Hardware

012

Software

013

Infrastruktur

02

Systemwartung

021

Regelmäßiges Service

022

Backup

023

Firewall

ZS1

Zwischensumme 1 (01 + 02)

KW

Kalkulatorisches Wagnis (9,5 % der Zwischensumme 1)

ZS2

Zwischensumme 2 (Zwischensumme 1 + Kalkulatorisches Wagnis)

03

Anwendungsbetrieb

031

Monitoring

032

Helpdesk

033

Registrierungsstelle

04

Anwendungswartung

041

Wartung

042

Fehlerbehebung

ZS3

Zwischensumme 3 (03 + 04)

S

Summe (Zwischensumme 2 + Zwischensumme 3)

VJ

Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren

Gesamthöhe des Aufwandersatzes (Summe +/- VJ)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung in einfachen Worten?

Anl. 1 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Berechnung des Aufwandersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
1. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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