§ 6
§ 6 Höhe des Aufwandersatzes
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 EDM-Aufwandersatzverordnung?
- Kernaussage§ 6 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Höhe des Aufwandersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Höhe des Aufwandersatzes
§ 6. (1) Die Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Berechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.
(2) Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.
(3) Die Berechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten durchzuführen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Verpflichteten gemäß § 4 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EDM-Aufwandersatzverordnung in einfachen Worten?
§ 6 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Höhe des Aufwandersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:47
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