Verordnungen

EDM-Aufwandersatzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aufwandersatz für den Betrieb und die Wartung des gemäß § 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingerichteten elektronischen Registers (EDM-Aufwandersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2012RIS-Stand 13. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007572 · BGBl. II Nr. 404/2011 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 EDM-Aufwandersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 7 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien

Verpflichtete

§ 7. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß § 8 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 EDM-Aufwandersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 7 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
1. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:47
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.