Verordnungen

EDM-Aufwandersatzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aufwandersatz für den Betrieb und die Wartung des gemäß § 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingerichteten elektronischen Registers (EDM-Aufwandersatzverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2012RIS-Stand 13. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007572 · BGBl. II Nr. 404/2011 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 EDM-Aufwandersatzverordnung?

  • Kernaussage§ 10 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Beirat

§ 10. (1) Zur Sicherstellung der Transparenz und zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der konkreten Berechnung der Kosten des Betriebs und der Wartung der EDM-Anwendungen sowie bei sich dabei ergebenden technischen Fragestellungen und der Priorisierung von bestimmten allfällig vorzunehmenden Verbesserungen der jeweiligen Anwendungen, ist ein Beirat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören jeweils zwei Vertreter

(3) Dem Beirat können je nach Bedarf auch Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen, insbesondere des Dienstleisters, der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme oder der Koordinierungsstelle Austria beigezogen werden.

(4) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung und Abberufung der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stelle.

(6) Die Sitzungen des Beirats sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch zumindest einmal jährlich vor der Festlegung der Vorschaurechnung des Dienstleisters einzuberufen. Das Ergebnis der Beratungen einschließlich der im Beirat gefassten Empfehlungen ist in einem Vermerk zu dokumentieren und den Mitgliedern des Beirats, dem Dienstleister sowie den betroffenen Sammel- und Verwertungssystemen zur Kenntnis zu bringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Höhe des Aufwandersatzes
Nächster Paragraph§ 11 Zahlungsverzug

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 EDM-Aufwandersatzverordnung in einfachen Worten?

§ 10 EDM-Aufwandersatzverordnung behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
1. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:47
Frühere Fassungen

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