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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Ziel
§ 1. Diese Verordnung legt den zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 AWG 2002 angemessenen Aufwandersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register fest.
§ 2
§ 2 Zweckbindung
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Zweckbindung
§ 2. Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Aufwandersätze dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten Register.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 4
§ 4 Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
2. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG
Verpflichtete
§ 4. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß § 6 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
§ 5
§ 5 Einhebung und Vorschaurechnung
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Einhebung und Vorschaurechnung
§ 5. (1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-EAG deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwandersatzes ist nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 5 der EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005 idF BGBl. II Nr. 166/2011 der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu berechnen.
(2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 4 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen.
§ 6
§ 6 Höhe des Aufwandersatzes
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Höhe des Aufwandersatzes
§ 6. (1) Die Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Berechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.
(2) Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.
(3) Die Berechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten durchzuführen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Verpflichteten gemäß § 4 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.
§ 7
§ 7 Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
3. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-Batterien
Verpflichtete
§ 7. Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien sind zur Leistung der gemäß § 8 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
§ 8
§ 8 Einhebung und Vorschaurechnung
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Einhebung und Vorschaurechnung
§ 8. (1) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-Batterien deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätebatterien und den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugbatterien im Verhältnis 90:10. Innerhalb der Kategorie der Gerätebatterien hat die Aufteilung nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 4 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008 und für die Kategorie der Fahrzeugbatterien nach den jeweils gemäß § 25 Abs. 1 Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, gemeldeten Sammelmassen anteilig, bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu erfolgen.
(2) Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß § 7 sowie dem Beirat gemäß § 10 vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß § 10 Abs. 6 zu berücksichtigen.
§ 9
§ 9 Höhe des Aufwandersatzes
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Höhe des Aufwandersatzes
§ 9. (1) Die Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Berechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.
(2) Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.
(3) Die Berechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten durchzuführen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Verpflichteten gemäß § 7 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.
§ 10
§ 10 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Beirat
§ 10. (1) Zur Sicherstellung der Transparenz und zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der konkreten Berechnung der Kosten des Betriebs und der Wartung der EDM-Anwendungen sowie bei sich dabei ergebenden technischen Fragestellungen und der Priorisierung von bestimmten allfällig vorzunehmenden Verbesserungen der jeweiligen Anwendungen, ist ein Beirat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
(2) Dem Beirat gehören jeweils zwei Vertreter
(3) Dem Beirat können je nach Bedarf auch Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen, insbesondere des Dienstleisters, der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme oder der Koordinierungsstelle Austria beigezogen werden.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung und Abberufung der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stelle.
(6) Die Sitzungen des Beirats sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch zumindest einmal jährlich vor der Festlegung der Vorschaurechnung des Dienstleisters einzuberufen. Das Ergebnis der Beratungen einschließlich der im Beirat gefassten Empfehlungen ist in einem Vermerk zu dokumentieren und den Mitgliedern des Beirats, dem Dienstleister sowie den betroffenen Sammel- und Verwertungssystemen zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
§ 11 Zahlungsverzug
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
§ 12
§ 12 Übergangsbestimmung
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
§ 13
§ 13 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Berechnung des Aufwandersatzes
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Berechnung des Aufwandersatzes
Für folgende Kostenfaktoren des Betriebs und der Wartung der Teilanwendungen sind die Kosten wie folgt darzustellen:
01
Systembetrieb
011
Hardware
012
Software
013
Infrastruktur
02
Systemwartung
021
Regelmäßiges Service
022
Backup
023
Firewall
ZS1
Zwischensumme 1 (01 + 02)
KW
Kalkulatorisches Wagnis (9,5 % der Zwischensumme 1)
ZS2
Zwischensumme 2 (Zwischensumme 1 + Kalkulatorisches Wagnis)
03
Anwendungsbetrieb
031
Monitoring
032
Helpdesk
033
Registrierungsstelle
04
Anwendungswartung
041
Wartung
042
Fehlerbehebung
ZS3
Zwischensumme 3 (03 + 04)
S
Summe (Zwischensumme 2 + Zwischensumme 3)
VJ
Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren
Gesamthöhe des Aufwandersatzes (Summe +/- VJ)