§ 6
§ 6 Vorschreibung weiterer Maßnahmen
Fassung: 2. April 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?
- Kernaussage§ 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Vorschreibung weiterer Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorschreibung weiterer Maßnahmen
§ 6. (1) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse unbedingt notwendigen Maßnahmen von der zuständigen Behörde aufzutragen.
(2) Hinsichtlich der Aufträge nach Abs. 1 gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?
§ 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Vorschreibung weiterer Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2016
- Fassung seit
- 2. April 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)
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