Verordnungen

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Feber 1976 über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

VerordnungFassung seit 2. April 1976RIS-Stand 17. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008374 · BGBl. Nr. 116/1976 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Vorschreibung weiterer Maßnahmen

Fassung: 2. April 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?

  • Kernaussage§ 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Vorschreibung weiterer Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorschreibung weiterer Maßnahmen

§ 6. (1) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse unbedingt notwendigen Maßnahmen von der zuständigen Behörde aufzutragen.

(2) Hinsichtlich der Aufträge nach Abs. 1 gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?

§ 6 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Vorschreibung weiterer Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2016
Fassung seit
2. April 1976
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

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Verweise

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