Verordnungen

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Feber 1976 über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

VerordnungFassung seit 2. April 1976RIS-Stand 17. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008374 · BGBl. Nr. 116/1976 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Behördenzuständigkeit

Fassung: 2. April 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?

  • Kernaussage§ 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Behördenzuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Behördenzuständigkeit

§ 8. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?

§ 8 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Behördenzuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2016
Fassung seit
2. April 1976
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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