§ 9
§ 9 Strafbestimmungen
Fassung: 2. April 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?
- Kernaussage§ 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmungen
§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?
§ 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2016
- Fassung seit
- 2. April 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)
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