Verordnungen

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Feber 1976 über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

VerordnungFassung seit 2. April 1976RIS-Stand 17. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008374 · BGBl. Nr. 116/1976 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Strafbestimmungen

Fassung: 2. April 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?

  • Kernaussage§ 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmungen

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Behördenzuständigkeit
Nächster Paragraph§ 10 Übergangsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?

§ 9 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2016
Fassung seit
2. April 1976
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

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Verweise

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