Verordnungen

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Feber 1976 über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

VerordnungFassung seit 2. April 1976RIS-Stand 17. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008374 · BGBl. Nr. 116/1976 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Übergangsbestimmungen

Fassung: 2. April 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?

  • Kernaussage§ 10 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betriebe, für die eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich wäre, dürfen ohne eine solche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Betriebe, für die eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich wäre, dürfen ohne eine solche weitergeführt werden, wenn sie bereits am 1. Jänner 1973 geführt wurden. Solchen Betrieben hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Aufträge zu erteilen, soweit dies im Hinblick auf § 4 Abs. 3 erforderlich ist.

(2) Änderungen in Betrieben nach Abs. 1, die nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen wurden, bedürfen einer Bewilligung, sofern durch diese Änderungen das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem in dem angegebenen Zeitpunkt bestandenen vergrößert wurde oder mit den Änderungen eine derartige Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden ist. Für Ansuchen um Bewilligung solcher Änderungen und für die Erteilung dieser Bewilligung gelten § 3 und § 4 sinngemäß.

(3) Bei Betrieben, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden und die nicht unter Abs. 1 fallen, hat der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Strafbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?

§ 10 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2016
Fassung seit
2. April 1976
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:54
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.