Verordnungen

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Feber 1976 über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

VerordnungFassung seit 2. April 1976RIS-Stand 17. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008374 · BGBl. Nr. 116/1976 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Betriebsbewilligung

Fassung: 2. April 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz?

  • Kernaussage§ 2 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Betriebsbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 3 gilt gem. § 117 Abs. 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, nach Maßgabe des §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betriebsbewilligung

§ 2. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde geführt werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 fallen.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, insbesondere erforderlich für:

Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung (Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten installierten Transformatorenleistung von mehr als 50 MVA und einer Nennspannung von 110 kV und darüber;

Schlachthöfe;

Müllverbrennungsanlagen;

Tierkörperverwertungsanstalten;

Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für die Wasserentkeimung gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden;

Sportanlagen mit Kunsteisbahnen;

Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen, wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen;

Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten;

Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten;

Betriebe mit solchen Kraftfahrzeug-Einstellräumen, die auch als Arbeitsräume verwendet werden, wenn deren Stellplätze mehr als 5 m unter dem angrenzenden Gelände liegen;

Krankenanstalten;

Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, fallen.

(4) Werden in einem Betrieb, für den eine Betriebsbewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, die die Bewilligungspflicht zur Folge haben, so ist für die Weiterführung dieses Betriebes eine Bewilligung erforderlich.

(5) Die Verwendung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln, Arbeitsstoffen oder Ausrüstungen, für die eine Zulassung nach § 26 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilt wurde, bedingt für den betreffenden Betrieb an sich keine Betriebsbewilligung nach Abs. 1.

(6) Werden Umstände bekannt, die die Bewilligungspflicht eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 begründen könnten, zweifelt jedoch der Arbeitgeber daran, daß der Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung geführt werden darf, so hat die zuständige Behörde zu prüfen und von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob für die Führung des Betriebes eine Bewilligung notwendig ist. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Bewilligungspflicht offenkundig ist.

(7) Durch ein Verfahren nach Abs. 6 wird späteren Feststellungen über Art und Ausmaß der Gefährdung nach Abs. 1 nicht vorgegriffen.

(8) Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Arbeitgeber beantragt festzustellen, ob der Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 1 geführt werden darf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in einfachen Worten?

§ 2 Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz behandelt "Betriebsbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2016
Fassung seit
2. April 1976
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

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